Abgesenkte Investitionskostenförderung von stationären Altenpflegeeinrichtungen

Meldung lang | epd - Landesdienst Bayern

Abgesenkte Investitionskostenförderung von stationären Altenpflegeeinrichtungen

Im Doppelhaushalt 2005/2006 stehen im Zusammenhang mit der staatlichen Investitionskostenförderung von stationären Altenpflegeeinrichtungen Haushaltsmittel in Höhe von maximal rund 37,7 Millionen Euro zur Verfügung. Hiervon entfallen allein 25 Millionen Euro auf Projekte, die unter den "rechtlichen Vertrauensschutz" fallen Bei den Projekten des rechtlichen Vertrauensschutzes handelt es sich der bayerischen Sozialministerin Christa Stewens zufolge um Bauvorhaben, die bereits in frühere Bauprogramme eingeplant waren, mit deren Bau bereits begonnen und bei denen eine staatliche Investitionskostenförderung bewilligt wurde. Für den "politischen Vertrauensschutz" verbleibt ein Rest von nicht weiter erhöhbaren 12,7 Millionen Euro.

Anlass für diese Information der Sozialministerin war eine mündliche Anfrage der SPD-Abgeordneten Kathrin Sonnenholzner im Bayerischen Landtag nach den Kriterien, unter denen die Mittel für geförderte Einrichtungen nach dem Landesplan für Altenhilfe vergeben werden.

Bei der Auswahl der Projekte, die dem politischen Vertrauensschutz unterliegen, werden neben den einschlägigen förderrechtlichen Bestimmungen noch weitere Kriterien berücksichtigt: Die Verwendung der staatlichen Fördermittel für die Finanzierung von Neubau-, Ersatzneubau- und Modernisierungsmaßnahmen, die rechtzeitige Anmeldung der Projekte vor dem Nachtragshaushalt 2004 bei den Regierungen zur Einplanung in die Bauprogramme der Jahre 2004 und 2005/2006, eingestellt vor dem Beschluss in den jeweiligen kommunalen Haushalt und - sofern der Förderbetrag über das Jahr 2005 hinausgeht - auch in das kommunale Investitionsprogramm.

Unter Berücksichtigung dieser Eckpunkte kündigte die Sozialministerin eine staatliche Förderung von 28 Projekten an, auf Grund gekürzter Investitionskostenförderung jedoch um rund 66 Prozent abgesenkt. 50 Projekte erfüllen laut Stewens die Vertrauensschutz-Kriterien nicht.

Die Sozialministerin wies ausdrücklich darauf hin, dass die Bedarfspläne bei der Vergabe insofern eine Rolle spielen, als dass das Bayerische Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz festlegt, dass nur dann eine Förderung ausgereicht werden darf, wenn der von der jeweiligen Kommune aufzustellende Bedarfsplan einen Bedarf an stationären Pflegeplätzen für ältere Menschen und damit für das jeweilige Förderprojekt aufweist

(Artikel vom 29.06.2005)